dieses Foto zeigt ein Paar beim Frühstück im Bett

Versorgungsaugleich

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem sozial schwächeren Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung eine eigenständige Sicherung für den Fall der Invalidität und des Alters zu schaffen.

Durch den Versorgungsausgleich werden ausschließlich die während der Ehezeit
erworbenen Ansprüche ausgeglichen. Die vor der Ehe erworbenen sowie die nach
Ehescheidung zu erwerbenden Ansprüche werden vom Versorgungsausgleich nicht
umfasst.

Die Dauer der Ehezeit ist gesetzlich festgelegt. Beginn der Ehezeit ist der Beginn des Monats, in dem die Eheschließung erfolgt. Ende der Ehezeit ist Ende des Vormonats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen.

In den Versorgungsausgleich werden die Versorgungen einbezogen, die für das Alter eine monatliche Leistung vorsieht, wie z.B.

  • Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung
  • Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungen
  • Anwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Beamtenrechtliche Versorgungen
  • Zusatzversorgungen für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst
  • Betriebsrenten
  • Private Rentenversicherungen

Durchführung des Versorgungausgleichs

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird in einem Kontenklärungsverfahren ermittelt, in welcher Höhe die beiden Ehegatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben haben.

In einem weiteren Schritt wird festgestellt, wer die höheren Rentenanwartschaften erworben hat. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags wird dann im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich im Wege eines Vergleichs
auszuschließen. Dieser Vergleich muss von dem Familiengericht genehmigt werden.

Voraussetzungungen für den Ausschluss

Eine Genehmigung für den Verzicht des Versorgungsausgleichs wird in der Regel erteilt, wenn bei Durchführung des Versorgungsausgleichs keine
hohen Ausgleichsansprüche zu erwarten sind oder ein Ausgleich anderweitig erfolgt ist.

Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich nicht eingeholt werden müssen, kann dies zu einer erheblichen Verkürzung des Scheidungsverfahrens führen.

Neben der Möglichkeit des Ausschlusses im Scheidungsverfahren besteht auch die Möglichkeit im Rahmen einer notariellen Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten.

Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie individuell und umfassend!

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