Vermögensausgleich
Die Durchführung des Vermögensausgleich im Fall der Scheidung ist von dem gewählten Güterstand der Eheleute abhängig.
Das Gesetz bestimmt drei Güterstände:
- gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt der Vermögensausgleich durch den Zugewinnausgleich.
Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die
Vermögenszuordnungen durch die Ehescheidung unberührt. Dies bedeutet, dass
derjenige Ehegatte Eigentümer der Gegenstände ist, die auch ihn alleine als Eigentümer ausweisen. Bei gemeinsamen Vermögenswerten, wie gemeinsamen Grundstücken oder Konten sind beide Ehegatten Eigentümer.
Lediglich das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten wird bei der
Scheidung ausgeglichen.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Der Zugewinnausgleich wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Zunächst wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen sowie das Endvermögen
bestimmt. Im Anschluss daran wird festgestellt um wie viel das Endvermögen das
Anfangsvermögen übersteigt. Dies stellt den Zugewinn dar.
Nunmehr werden beide Zugewinnbeträge der Eheleute miteinander verglichen. Der Betrag, um den der Zugewinn des einen Ehegatten, den Zugewinn des anderen
Ehegatten übersteigt, ist im Wege des Zugewinnausgleichs hälftig auszugleichen.
Durchführung des Zugewinnausgleichs
Der Zugewinnausgleich kann bereits im Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann jedoch zu erheblichen Verzögerungen des Scheidungsverfahrens führen.
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs ist auch nach dem Scheidungsverfahren möglich. Dabei ist die Verjährung des Zugewinnausgleichanspruchs, drei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung zu beachten.
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns bedürfen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung bis zur Rechtskraft der Scheidung der notariellen Form.
Dieses Formerfordernis kann jedoch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs durch ein Gerichtsprotokoll ersetzt werden.
Ab der Rechtskraft der Scheidung sind Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns formfrei.