Umgangsrecht
Das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil ist ein einklagbares Recht.
Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Das Umgangsrecht kann sich auch gegen den betreuenden Elternteil richtet, wenn dieser das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil zu verhindern versucht.
Eine Regelung des Umgangsrechts wird von dem erkennenden Gericht nur auf Antrag getroffen. Wird der Umgang missbräuchlich ausgeübt, und ist es
aus Gründen des Kindeswohls geboten, kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils einschränken oder ausschließen.
Grundsätzlich besteht eine Mitwirkungspflicht beider Elternteile bei der Durchführung des Umgangs. Sollte der Umgang vereitelt werden,
kann das Gericht auf entsprechenden Antrag hin Anordnungen zur Durchführung des Umgangs treffen und diese unter anderem mit Zwangsgeld oder
auch Einschränkungen im Sorgerecht durchsetzen.
Umgangsrecht der Großeltern
Ferner können Großeltern sowie Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, ihr Umgangsrecht geltend machen. Dies jedoch unter der Einschränkung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.