Mit der Trennung der Eltern treten vielfach nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Bereich der elterlichen Sorge auf.
Zur elterlichen Sorge zählt insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die Gesundheitsfürsorge und das Recht Sozialleistungen zu beantragen und die Regelung schulischer Belange.
Bei Kindern, die in eine bestehende Ehe geboren werden, üben die Ehepartner die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam aus. Beide Elternteile stimmen sich in der Ausübung des Sorgerechts sowohl bei Alltagsdingen als auch bei wichtigen, entscheidenden Fragen für das Kind gemeinsam ab.
Besteht während bestehender Ehe keine Einigung zwischen den Eltern hinsichtlich der Belange des Kindes, kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis alleine übertragen oder auch das Sorgerecht ganz oder in Teilbereichen übertragen.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Die Eltern können jedoch die Erklärung abgeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Diese Sorgeerklärung wird in der Regel kostenfrei beim Jugendamt beurkundet.
Wird von den Eltern keine gemeinsame Erklärung zur elterlichen Sorge abgegeben, kann nur das Familiengericht Änderungen beim Sorgerecht der allein sorgeberechtigten Mutter vornehmen, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
Die Trennung der Eltern berührt das Sorgerecht nicht; es steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Eine Entscheidung über das Sorgerecht trifft das Gericht nur, wenn ein Antrag auf eine Sorgerechtsregelung gestellt wird.
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, trifft die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Bei Angelegenheiten deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die Eltern eine gemeinsame Entscheidung finden.
Können sich die Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen, ist das Familiengericht anzurufen. Das Gericht orientiert seine Entscheidung am Kindeswohl. Es hat die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.