
Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Beide Ehepartner begehren die Scheidung
Wenn beide Ehepartner die Scheidung begehren, muss laut Gesetzgeber ein
Trennungsjahr eingehalten werden. Dieses Trennungsjahr hat nicht zwingend in
getrennten Wohnungen zu erfolgen, sondern kann auch innerhalb der ehelichen
Wohnung geschehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass ein Getrenntleben von „Tisch und Bett“ gegeben ist. Die
Ehepartner müssen in getrennten Schlafzimmern übernachten und den Haushalt getrennt
führen. Es muss nach außen erkennbar sein, dass keine gemeinsame Haushaltsführung
mehr gewünscht ist, so muss die Wäsche getrennt gewaschen und die Mahlzeiten
getrennt voneinander zubereitet werden.
Bei einigen Gerichten kann jedoch bereits nach 10-monatiger Trennungszeit ein Antrag auf Ehescheidung eingereicht werden.
Ein Ehegatte verweigert die Scheidung
Begehrt nur ein Ehepartner die Scheidung, so ist eine dreijährige Trennungszeit zu
beachten, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann.
Eine kurze Wiederversöhnung der Parteien unterbricht das ein bzw. drei-jährige
Trennungsjahr nicht.
Über welche Punkte muss zwingend eine Einigung hergestellt werden, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann?
Des Weiteren ist eine Einigung der Ehepartner erforderlich, ob und in welcher Höhe
Ehegattenunterhalt geleistet werden soll.
Sind gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen, so ist zu klären, wer das
Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben soll (wo die Kinder leben sollen). Ferner ist die
Höhe des Kindesunterhalts festzulegen.
Darüber hinaus ist eine Einigung der Ehepartner zu erzielen, ob und in welcher Höhe Ehegattenunterhalt geleistet werden soll.
Das Sorgerecht über die Kinder wird von der Scheidung nicht berührt. Es steht auch nach
der Scheidung beiden Ehepartner gemeinsam zu.
Welche Unterlagen benötigen Sie für eine Scheidung?
Für den Scheidungsantrag ist neben den Personalien der Ehepartner eine Kopie der
standesamtlichen Heiratsurkunde zur Vorlage bei dem Familiengericht erforderlich.
Benötigen Sie für die Scheidung einen Rechtsanwalt?
Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Zwingende Voraussetzung für
das Scheidungsverfahren ist daher, dass mindestens eine Partei anwaltlich vertreten ist.
Zu beachten ist, dass ein Mandatsverhältnis immer eine Interessenvertretung darstellt. Bei streitigen Auseinandersetzungen ist es sinnvoll,
wenn sich beide Parteien durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen, da der nicht anwatlich vertretene Ehegatte im Scheidungsverfahren keine Anträge stellen kann.
Kosten der Scheidung
Mit welchen Kosten müssen Sie für ein Scheidungsverfahren rechnen?
Die Kosten des Scheidungsverfahrens bestimmen sich nach dem vom Gericht
festzusetzenden Gegenstandswert. Grundlage für die Festsetzung sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Ehegatten.
Falls Sie vorab über die Kosten detailliert informiert werden möchten, erhalten Sie von uns
auf Wunsch einen Kostenvoranschlag. Teilen Sie uns hierfür bitte Ihr Nettoeinkommen
und das Ihres Ehepartners mit.
Bei einem geringen Einkommen kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen weder Anwalts- noch Gerichtskosten
bezahlt werden. In diesem Falle kann die Scheidung durchgeführt werden, ohne dass
Kosten auf den Antragsteller zukommen.
Prozesskostenhilfe ist eine Sozialleistung. Sie kann, wenn die wirtschaftlichen
Verhältnisse entsprechend sind, beantragt werden. Wir sind gerne bereit, für Sie
Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in einem vorgegebenem Formular abzugeben. Die
Entscheidung, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, obliegt dem Gericht. Wenn Sie
Prozesskostenhilfe beantragen möchten, senden wir Ihnen gerne die entsprechenden
Formulare zu. Sie füllen dieses aus und schicken es mit Belegen, wie
Einkommensnachweise, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag und
Nachweise über Schulden bzw. Vermögen an uns zurück.