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Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt unterteilt sich in den Unterhalt während des Getrenntlebens (sog. Trennungsunterhalt) sowie den Unterhalt nach der Ehescheidung (sog. nachehelicher Unterhalt).

Wann wird Trennungsunterhalt geschuldet?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist ein Getrenntleben der Ehegatten. Ein Getrenntleben ist gegeben, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese zumindest von einem Ehegatten erkennbar nicht mehr hergestellt werden soll.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Als Grundsatz gilt, dass der getrennt lebende Ehegatte nicht schlechtergestellt werden
darf, als der bereits geschiende Ehegatte.

Wann wird nachehelicher Unterhalt geschuldet?

Nachehelicher Unterhalt kann für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung bewilligt
werden. Häufigster Unterhaltsanspruch ist der Anspruch eines Ehepartners, der wegen
der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach gehen
kann.

Weiterer in der Praxis häufig vorkommender Unterhaltsanspruch kann für denjenigen Ehegatten bestehen, der durch eine angemessene Erwerbtätigkeit den vollen eheangemessenen Bedarf nicht decken kann, sog. Aufstockungsunterhalt.

Im Rahmen des Unterhaltsrechts ist der Ausschluss und die Kürzung des Unterhalts sowie die Herabsetzung und die zeitliche Befristung einer Unterhaltszahlung zu beachten.

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

In der Praxis zeigt sich, dass bei der Einkommensermittlung oft Ungenauigkeiten auftreten, die teils mehrere hundert Euro ausmachen.

Selbstverständlich erhalten Sie von uns eine vollständig ausgearbeitete Unterhaltsberechnung. Sollte Ihnen das Einkommen Ihres Ehepartners
nicht bekannt ist, machen wir für Sie auch die Ihnen zustehenden Auskunftsansprüche geltend.

Kanzlei Odenthal | Adenauerallee 132a | 53113 Bonn